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Satzung

Vereins Satzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „DC D´ARTagnan Bodenburg“. Er wurde am 28. Juli 1990 gegründet, hat seinen Sitz in Bodenburg und soll jetzt in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Verein

DC D´ARTagnan Bodenburg e.V.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils vom 01. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.



§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Vereinszweck umfasst die Pflege und Förderung des Dartsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“ tätig und verfolgt selbstlos, nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäße Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

3. Seine Ziele verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Jugendarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung einer globalen Völkerverständigung und des kulturellen Austausches.

4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.



§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die die Satzung anerkennen, Vereinsaufgaben und Ziele fördern und Vereinsinteressen wahren. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Annahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft gehen Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit des Vereins ergeben, verloren.



§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.







§ 7 Vorstand (Fortsetzung)

Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften über DM 1.000,-- verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht ausdem Vorstanddem Schriftführerdem Sportwart

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu einen Aufgaben zählen insbesondere

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung TagesordnungAusführung von Beschlüssen der MitgliederversammlungVorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der JahresplanungBeschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder des Gesamtvorstandes ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung das Amt ausübt.



§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Der Vorstand (Gesamtvorstand) ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).













§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung;weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 1/3 aller Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist jedoch die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.





§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.











§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählten zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und müssen volljährig sein.



§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 1/3 aller Mitglieder, herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landeessportbund Niedersachen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.









Vorstehende Satzung wurde am 18. Mai 1996 in Bodenburg von der Gründerversammlung beschlossen.

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